AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der J.M. Dalquen GmbH & Co
1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der J. M. DALQUEN GmbH & Co
(nachfolgend „Lieferantin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Lieferantin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Lieferantin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn JMD auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Alle Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Lieferantin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Lieferantin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
Die Lieferantin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung herausgegebenen Unterlagen wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Lieferantin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Die Lieferantin ist berechtigt, nach Ihrem Ermessen Lieferungen und Leistungen fotografisch zu dokumentieren und diese Bilder mit einer allgemeinen Beschreibung des Gegenstandes zu Werbezwecken zu veröffentlichen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Dabei wird die Lieferantin keine Angaben zur Identität des Kunden, dem Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Fertigung sowie zum Volumen des Auftrags bekanntgeben.
Vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen am Liefergegenstand sind nur dann ohne zusätzliche Kosten möglich, wenn der Fertigungsstand dies erlaubt.
Für den Vertrag gelten unsere Allgemeinen Herstelltoleranzen, siehe Downloads. Die Vereinbarung engerer Herstelltoleranzen bedingt in der Regel einen erhöhten Fertigungs- und Prüfaufwand, den wir in Rechnung zu stellen berechtigt sind.
3. PREISE UND ZAHLUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk Hanau, EXW Incoterms 2010, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Exportlieferungen sind zusätzlich alle hierdurch anfallenden Kosten von dem Käufer zu tragen, wie insbesondere Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr fällig werden.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag mit neun (9) Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Lieferantin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Lieferantin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
Lieferungen erfolgen EXW (ex works, Incoterms 2010), Möhnestraße 3, 63452 Hanau.
Von der Lieferantin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferantin kann eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Lieferantin gegenüber nicht nachkommt.
Die Lieferantin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Lieferantin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Gerät die Lieferantin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Lieferantin auf Schadensersatz nach Maßgabe des Punkts 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
5. HÖHERE GEWALT
Die Lieferantin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Lieferantin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.
6. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Lieferantin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin. Einfache Verpackung aus Papier, Pappe, Folie usw. ist im Verkaufspreis enthalten, wird jedoch nicht zurück genommen. Paletten, Gitterboxen, Kisten und dgl. sind im Austausch zurück zu geben.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Lieferantin dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Lieferantin betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Die Sendung wird von der Lieferantin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, die Lieferantin dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Lieferantin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Lieferantin nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der unter Punkt 11 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen der Lieferantin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Lieferantin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Lieferantin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Lieferantin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Lieferantin kann der Kunde unter den in Punkt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die Lieferantin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Lieferantin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Lieferantin gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Lieferantin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
Die Haftung der Lieferantin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkts 8 eingeschränkt.
Die Lieferantin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit die Lieferantin dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Lieferantin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Lieferantin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden – soweit rechtlich zulässig – auf einen Betrag von EUR 500.000,– je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Lieferantin.
Soweit die Lieferantin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen des Punkts 8 gelten nicht für die Haftung der Lieferantin, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Die von der Lieferantin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Lieferantin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Lieferantin.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (letzter Absatz) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Lieferantin als Herstellerin erfolgt und die Lieferantin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Lieferantin eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Lieferantin.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Lieferantin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Lieferantin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Lieferantin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Lieferantin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Lieferantin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen und die Lieferantin hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Die Lieferantin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Tritt die Lieferantin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
10. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Lieferantin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen der Lieferantin und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Lieferantin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Der Schriftform sind alle Formen der Übermittlung gleich gestellt, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder e-mail.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Lieferantin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der J.M. Dalquen GmbH & Co
1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der J. M. DALQUEN GmbH & Co
(nachfolgend „Lieferantin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Lieferantin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Lieferantin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn JMD auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Alle Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Lieferantin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Lieferantin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
Die Lieferantin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung herausgegebenen Unterlagen wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Lieferantin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Die Lieferantin ist berechtigt, nach Ihrem Ermessen Lieferungen und Leistungen fotografisch zu dokumentieren und diese Bilder mit einer allgemeinen Beschreibung des Gegenstandes zu Werbezwecken zu veröffentlichen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Dabei wird die Lieferantin keine Angaben zur Identität des Kunden, dem Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Fertigung sowie zum Volumen des Auftrags bekanntgeben.
Vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen am Liefergegenstand sind nur dann ohne zusätzliche Kosten möglich, wenn der Fertigungsstand dies erlaubt.
Für den Vertrag gelten unsere Allgemeinen Herstelltoleranzen, siehe Downloads. Die Vereinbarung engerer Herstelltoleranzen bedingt in der Regel einen erhöhten Fertigungs- und Prüfaufwand, den wir in Rechnung zu stellen berechtigt sind.
3. PREISE UND ZAHLUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk Hanau, EXW Incoterms 2010, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Exportlieferungen sind zusätzlich alle hierdurch anfallenden Kosten von dem Käufer zu tragen, wie insbesondere Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr fällig werden.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag mit neun (9) Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Lieferantin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Lieferantin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
Lieferungen erfolgen EXW (ex works, Incoterms 2010), Möhnestraße 3, 63452 Hanau.
Von der Lieferantin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferantin kann eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Lieferantin gegenüber nicht nachkommt.
Die Lieferantin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Lieferantin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Gerät die Lieferantin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Lieferantin auf Schadensersatz nach Maßgabe des Punkts 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
5. HÖHERE GEWALT
Die Lieferantin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Lieferantin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.
6. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Lieferantin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin. Einfache Verpackung aus Papier, Pappe, Folie usw. ist im Verkaufspreis enthalten, wird jedoch nicht zurück genommen. Paletten, Gitterboxen, Kisten und dgl. sind im Austausch zurück zu geben.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Lieferantin dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Lieferantin betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Die Sendung wird von der Lieferantin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, die Lieferantin dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Lieferantin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Lieferantin nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der unter Punkt 11 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen der Lieferantin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Lieferantin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Lieferantin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Lieferantin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Lieferantin kann der Kunde unter den in Punkt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die Lieferantin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Lieferantin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Lieferantin gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Lieferantin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
Die Haftung der Lieferantin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkts 8 eingeschränkt.
Die Lieferantin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit die Lieferantin dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Lieferantin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Lieferantin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden – soweit rechtlich zulässig – auf einen Betrag von EUR 500.000,– je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Lieferantin.
Soweit die Lieferantin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen des Punkts 8 gelten nicht für die Haftung der Lieferantin, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Die von der Lieferantin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Lieferantin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Lieferantin.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (letzter Absatz) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Lieferantin als Herstellerin erfolgt und die Lieferantin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Lieferantin eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Lieferantin.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Lieferantin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Lieferantin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Lieferantin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Lieferantin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Lieferantin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen und die Lieferantin hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Die Lieferantin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Tritt die Lieferantin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
10. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Lieferantin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen der Lieferantin und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Lieferantin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Der Schriftform sind alle Formen der Übermittlung gleich gestellt, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder e-mail.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Lieferantin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
J.M. Dalquen GmbH & Co.,
Blechbearbeitungszentrum
Möhnestraße 1-3
63452 Hanau
Telefon: 06181 91710
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